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Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen: Musikerkooperative Sendenhorst e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereines ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Schule. – Kulturschule-.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereines  oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Sendenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikerziehung zu verwenden hat.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereines können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen sein.
Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mind. 12 ‚¬ (Stand Nov. 03).

4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tode des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein

– Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung gegenüber dem Vorstand.

– Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dem Zweck schadet.

5. Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

Der Mitgliederversammlung obliegt
– die Wahl des Vorstandes
– die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes
– die Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den/ die Vorsitzende/n einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit. Hierzu muss wenigstens eine Woche vorher in den Tageszeitungen eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– den stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schriftführer

– dem Kassierer

– dem Vorstandsbeirat

– dem Lehrervertreter

Vorstand im Sinne des J 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

Der Vorstandsbeirat besteht aus drei Personen, von denen 2 von Stadt Sendenhorst bestellt werden, ein Mitglied des Beirats ist frei wählbar.

6. Haftung und Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereines kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Vereinsmitglieder haften für alle im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften des Vereines entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen, nicht persönlich.

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